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§ 24a GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 24a.

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.