vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel II GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel II

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Forderungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aus der Durchführung von Ausspielungen an den Konzessionär mit einem Abschlag entsprechend der Einbringungswahrscheinlichkeit zu verkaufen.