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§ 3 500 S – 850 Jahre Benediktinerabtei St. Georgenberg-Fiecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. 1. Die eine Seite hat in der oberen Hälfte die Benediktinerabtei St. Georgenberg, darunter die Zahl „850“, das Stiftswappen und das Wort „JAHRE“, in der unteren Hälfte das Stift Fiecht sowie die Umschrift „BENEDIKTINERABTEI ST. GEORGENBERG-FIECHT“ und die Jahreszahlen „1138-1988“ zu zeigen.
  2. 2. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. 3. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

10004587

Dokumentnummer

NOR12049782

alte Dokumentnummer

N3198810778H

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