Verbote und Strafbestimmungen
§ 17
- 1. die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Sorten sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;
- 2. die Verwendung der Worte „Goldmünzen" oder „Silbermünzen" oder von Bezeichnungen inländischer oder ausländischer Münzen für sich allein oder in einer Wortverbindung für Gold- oder Silberstücke, die nicht auf Grund einer inländischen oder ausländischen Rechtsvorschrift mit einem bestimmten Feingehalt ausgeprägt wurden, bei der Verkaufswerbung oder beim Verkauf;
die Anwendung der für Goldmünzen bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen auf solche Goldstücke wird jedoch hiedurch nicht berührt;
- 3. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit
- a) Sammlermünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder Z 3,
- b) Schilling- und Groschenmünzen oder
- c) Handelsmünzen
zur Verwechslung mit diesen geeignet sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2005)
- 1. des Abs. 1 Z 1 und 3 sowie
- 2. der Artikel 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 2004,
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer dem Verbot des Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(4) Gegenstände, auf die sich eine nach Abs. 2 strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären.
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