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§ 4c EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 vgl. § 124b Z 369

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

§ 4c.

(1) Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:

  1. 1. Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
  2. 2. Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 % dieses Gewinnes.
  3. 3. § 4b Abs. 1 Z 3 gilt in Bezug auf Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung sinngemäß.

(2) Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist § 4b Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40263357

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