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§ 128 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Anmeldung des Arbeitnehmers

§ 128.

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

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