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§ 105 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2001

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

§ 105.

Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.