vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1988

§ 8.

(1) Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales samt den erforderlichen Nachweisen einzubringen. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Personen und Einrichtungen, die ihren dauernden Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland haben, können Ansuchen auch bei den österreichischen Vertretungsbehörden einbringen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12049440

alte Dokumentnummer

N3198810131A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)