ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind
von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Die abgaben(gebühren)rechtliche Befreiung des Fonds gilt auch für Justiz- und Gerichtsverwaltungsgebühren.
(4) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Geldleistungen trägt der Bund.
Schlagworte
Justizverwaltungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Gesetzesnummer
10004549
Dokumentnummer
NOR12049433
alte Dokumentnummer
N3198810119A
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