§ 1
Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
- 1. bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,
- 2. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
- a) wenn der Taglohn 44 Euro, aber nicht 55 Euro, oder der Wochenlohn 175 Euro, aber nicht 219 Euro übersteigt, 15% des vollen Betrages der Bezüge,
- b) wenn der Taglohn 39 Euro, aber nicht 44 Euro, oder der Wochenlohn 153 Euro, aber nicht 175 Euro übersteigt, 12% des vollen Betrages der Bezüge,
- c) wenn der Taglohn 33 Euro, aber nicht 39 Euro, oder der Wochenlohn 131 Euro, aber nicht 153 Euro übersteigt, 9% des vollen Betrages der Bezüge,
- d) wenn der Taglohn 28 Euro, aber nicht 33 Euro, oder der Wochenlohn 110 Euro, aber nicht 131 Euro übersteigt, 7% des vollen Betrages der Bezüge,
- e) wenn der Taglohn 22 Euro, aber nicht 28 Euro, oder der Wochenlohn 88 Euro, aber nicht 110 Euro übersteigt, 4% des vollen Betrages der Bezüge,
- f) wenn der Taglohn 19 Euro, aber nicht 22 Euro, oder der Wochenlohn 73 Euro, aber nicht 88 Euro übersteigt, 3% des vollen Betrages der Bezüge,
- g) wenn der Taglohn 19 Euro oder der Wochenlohn 73 Euro nicht übersteigt, 2% des vollen Betrages der Bezüge.
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