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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1988/594

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

§ 1

Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

  1. 1. bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,
  2. 2. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
  1. a) wenn der Taglohn 44 Euro, aber nicht 55 Euro, oder der Wochenlohn 175 Euro, aber nicht 219 Euro übersteigt, 15% des vollen Betrages der Bezüge,
  2. b) wenn der Taglohn 39 Euro, aber nicht 44 Euro, oder der Wochenlohn 153 Euro, aber nicht 175 Euro übersteigt, 12% des vollen Betrages der Bezüge,
  3. c) wenn der Taglohn 33 Euro, aber nicht 39 Euro, oder der Wochenlohn 131 Euro, aber nicht 153 Euro übersteigt, 9% des vollen Betrages der Bezüge,
  4. d) wenn der Taglohn 28 Euro, aber nicht 33 Euro, oder der Wochenlohn 110 Euro, aber nicht 131 Euro übersteigt, 7% des vollen Betrages der Bezüge,
  5. e) wenn der Taglohn 22 Euro, aber nicht 28 Euro, oder der Wochenlohn 88 Euro, aber nicht 110 Euro übersteigt, 4% des vollen Betrages der Bezüge,
  6. f) wenn der Taglohn 19 Euro, aber nicht 22 Euro, oder der Wochenlohn 73 Euro, aber nicht 88 Euro übersteigt, 3% des vollen Betrages der Bezüge,
  7. g) wenn der Taglohn 19 Euro oder der Wochenlohn 73 Euro nicht übersteigt, 2% des vollen Betrages der Bezüge.

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