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§ 3 500 S – 800 Jahre Stiftskirche Heiligenkreuz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die Vorderansicht der romanischen Kirche des Stiftes Heiligenkreuz, im Vordergrund links die Dreifaltigkeitssäule und im Hintergrund den barocken Kirchturm sowie die Umschrift „800 JAHRE STIFTSKIRCHE HEILIGENKREUZ“ und die Jahreszahl „1987“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

10004528

Dokumentnummer

NOR12048921

alte Dokumentnummer

N3198710781H

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