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Artikel 19 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 19

Außerkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommes während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraumes von zwölf Monaten außer Kraft.

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