vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Internationale Finanzcorporation - Kapitalanteile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.1987

§ 1

(1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Finanzcorporation 6 073 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Finanzcorporation zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)