Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat in der oberen Hälfte den nördlichen Teil der Weltkugel mit der Landkarte Europas, darunter die Abkürzung „KSZE“ und die Inschrift „KONFERENZ FÜR SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA FOLGETREFFEN WIEN“, das Wappen von Wien und die Jahreszahl „1986“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10004475
Dokumentnummer
NOR12048587
alte Dokumentnummer
N3198610793H
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