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§ 3 500 S – 300 Jahre Barockstift St. Florian

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die Ansicht der Stiftsanlage, das Stiftswappen und die Inschrift „300 JAHRE BAROCKSTIFT ST. FLORIAN“ sowie die Jahreszahlen „1686“ und „1986“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10004474

Dokumentnummer

NOR12048590

alte Dokumentnummer

N3198610796H

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