Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat den Markgrafen Leopold III. mit der Klosterneuburger Kirche in der linken Hand, den Wappenschild von Niederösterreich, darüber die Jahreszahl „1485“, und das Wappen von Klosterneuburg, darüber die Jahreszahl „1985“, sowie die Umschrift „500 JAHR-FEIER DER HEILIGSPRECHUNG DES MARKGRAFEN LEOPOLD III.“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
10004439
Dokumentnummer
NOR12048413
alte Dokumentnummer
N3198510805H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)