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§ 3 500 S – 500 Jahr-Feier der Heiligsprechung des Markgrafen Leopold III

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat den Markgrafen Leopold III. mit der Klosterneuburger Kirche in der linken Hand, den Wappenschild von Niederösterreich, darüber die Jahreszahl „1485“, und das Wappen von Klosterneuburg, darüber die Jahreszahl „1985“, sowie die Umschrift „500 JAHR-FEIER DER HEILIGSPRECHUNG DES MARKGRAFEN LEOPOLD III.“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

10004439

Dokumentnummer

NOR12048413

alte Dokumentnummer

N3198510805H

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