vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 20 S - 200 Jahre Diözese Linz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1985“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.

(2) Die andere Seite der Münze hat auf einer Fensterrose das oberösterreichische Landeswappen und das Diözesanwappen sowie die Inschrift „200 JAHRE DIÖZESE LINZ.OBERÖSTERREICH“ und die Jahreszahlen „1785-1985“ zu zeigen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10004435

Dokumentnummer

NOR12048417

alte Dokumentnummer

N3198511243J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)