Artikel 12
(1) Der Schriftverkehr betreffend die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Unterstützung findet unmittelbar zwischen den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien jeweils in ihrer Amtssprache statt.
(2) Die zentralen Zollbehörden treffen unmittelbar auch die zur Anwendung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen. Sie werden weiters Fragen, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich lösen.
(3) Bei Bedarf, jedenfalls aber einmal im Lauf von zwei Jahren, tritt auf Einladung einer der beiden Seiten eine Kommission bestehend aus mindestens zwei Vertretern jeder der beiden zentralen Zollbehörden zusammen, um die sich aus der Anwendung des Abkommens ergebenden Aufgaben zu besprechen.
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