vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 500 S – 700 Jahre Stift Stams

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat eine Ansicht des Stiftes Stams, darunter das Wappen des Bundeslandes Tirol, die Jahreszahl „1984“ sowie die Umschrift „700 JAHRE STIFT STAMS TIROL“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

10004419

Dokumentnummer

NOR12048185

alte Dokumentnummer

N3198411237J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)