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Art. 7 § 40 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

ARTIKEL VII

Staatskommissär

§ 40

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

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