ARTIKEL V
Rechnungsprüfer
§ 37.
(1) Die Generalversammlung hat unter Bedachtnahme auf Art. 27 ESZB/EZB-Statut einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für eine mehrjährige Periode, längstens für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. (Anm. 1) Nicht zum Rechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3) Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(__________
Anm. 1: Art. 19 Z 2 des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes – NaBeG, BGBl. I Nr. 6/2026, lautet: „In § 37 Abs. 1 erster Satz wird der Wortlaut „und einem Ersatzrechnungsprüfer“ gestrichen.“. Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10004409
Dokumentnummer
NOR40275535
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
