vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 14 § 78 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

ARTIKEL XIV

Auflösung der Bank

§ 78

(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung ist dem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.

(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)