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Art. 10 § 49 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

§ 49

Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat. Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EU-Rat gemäß Artikel 20 Abs. 2 ESZB/EZB-Statut getroffenen Festlegungen zu beachten.