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Art. 10 § 47 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

ARTIKEL X

Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank

§ 47

Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen

  1. 1. auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Unions- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;
  2. 2. Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.