Artikel 5
(1) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die Zollverschlüsse des anderen Staates, es sei denn, daß diese zur Durchführung der Zollbeschau entfernt werden müssen. Die Zollämter können auch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.
(2) Dasselbe gilt auch für Verschlüsse, die von der Eisenbahnverwaltung des anderen Staates angelegt wurden.
(3) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die an den Beförderungsmitteln durch die zuständigen Behörden des anderen Staates angebrachten amtlichen Bezeichnungen über das Fassungsvermögen, die Tragfähigkeit u. dgl.
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