Artikel 14
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen ermächtigt. Die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien verhandeln miteinander unmittelbar in Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und die Anwendung der Zollvorschriften betreffen; sie führen nach Bedarf Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches und zur Durchführung dieses Abkommens durch.
(2) Der schriftliche Verkehr in Angelegenheiten dieses Abkommens findet seitens jeder Vertragspartei in ihrer Amtssprache statt; nach Möglichkeit wird eine Übersetzung in die Amtssprache der anderen Vertragspartei beigefügt.
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