Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat Papst Johannes Paul II. mit segnender Geste, dem Zeichen des Katholikentages mit der Jahreszahl „1983“ und der Umschrift „KATHOLIKENTAG JOHANNES PAUL II.“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10004399
Dokumentnummer
NOR12047862
alte Dokumentnummer
N3198311221J
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