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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling 100 Jahre Wiener Rathaus“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das Wiener Rathaus mit einem Teil des Rathausparkes, die Umschrift „WIENER RATHAUS“, die Inschrift „100 JAHRE“ und die Jahreszahlen „1883-1983“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

10004398

Dokumentnummer

NOR12047856

alte Dokumentnummer

N3198311218J

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