§ 1
(1) Die Republik Österreich übernimmt bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 976 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und erhöht ihren Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte um 33 845 175 S.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen sowie der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
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