Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1983
§ 3
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden. Die Verordnung vom 15. Feber 1973, BGBl. Nr. 86, ist letztmals auf den Veranlagungszeitraum 1983 anzuwenden.
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