4. ABSCHNITT
Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
§ 10
Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)