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§ 10 Verordnung - BMF-BGBl 1983/627

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

4. ABSCHNITT

Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

§ 10

Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.

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