§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat die „Magna Mater Austriae“ umgeben von einem Strahlenkranz und darunter in einem Blumenornament die Jahreszahl „1982“ zu zeigen. Die Umschrift hat „825 JAHRE MARIAZELL“ zu lauten.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
10004365
Dokumentnummer
NOR12047774
alte Dokumentnummer
N3198220860J
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