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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling 250. Geburtstag von Joseph Haydn“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „Schilling“ sowie das Prägejahr „1982“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „Republik Österreich“ zu lauten.

(2) Die andere Seite der Münze hat das Kopfbild von Joseph Haydn mit den Jahreszahlen „1732“ und „1982“ sowie die Inschrift „Joseph Haydn“ zu zeigen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10004363

Dokumentnummer

NOR12047768

alte Dokumentnummer

N3198220854J

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