Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat den heiligen Severin, zwei Krüge und zwei gebrochene Säulen sowie die Jahreszahlen des Todesjahres „482“ und des Ausgabejahres „1982“ zu zeigen. Die Umschrift hat „SEVERINUS PATRONUS AUSTRIAE“ zu lauten.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2019
Gesetzesnummer
10004362
Dokumentnummer
NOR12047765
alte Dokumentnummer
N3198220851J
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