§ 1
(1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 250 zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)