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§ 1 Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

§ 1

(1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten zum Gegenwert von 16 666 650 US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.