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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling 25 Jahre Staatsvertrag“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das Schloß Belvedere, in dem der Staatsvertrag im Jahre 1955 unterzeichnet wurde, die Inschrift „25 Jahre Staatsvertrag“ und die Jahreszahlen „1955-1980“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

10004321

Dokumentnummer

NOR12047346

alte Dokumentnummer

N3198020830J

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