Artikel 10
Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel in Verfahren zur Erhebung der Zölle oder anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und in Finanzstrafverfahren sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10004308
Dokumentnummer
NOR12047191
alte Dokumentnummer
N3197946876L
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