Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Festspiel- und Kongreßhaus und die Anlage der Seebühne sowie die Inschrift „Festspiel- und Kongreßhaus Bregenz“ und die Jahreszahl „1979“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10004302
Dokumentnummer
NOR12046993
alte Dokumentnummer
N3197920824J
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