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§ 1 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 816 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 12 063,43 US-Dollar zu zeichnen und zum Fonds für Sondergeschäfte einen Beitrag in Höhe von 5 900 000 US-Dollar zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

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