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§ 23 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2016

Rechnungslegung

§ 23.

(1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.

(2) § 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 3) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 26, BGBl. Nr. 326/1986.)

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40181488