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§ 14 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Organe der Sparkasse

§ 14.

(1) Die Organe der Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenrat.

(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten Mitglieder der Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig. Die Höhe des Sitzungsgeldes darf einen den Aufgaben der Organmitglieder und dem Geschäftsumfang der Sparkasse angemessenen Betrag nicht übersteigen. Arbeitnehmervertreter haben nur Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

(3) Der Sparkassenrat und seine Ausschüsse dürfen höchstens zu einem Drittel aus Mitgliedern der Gemeindevertretung der Haftungsgemeinde(n) oder der Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen; auf dieses Drittel sind vom Betriebsrat entsendete Mitglieder, die zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung sind, nicht anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047007

alte Dokumentnummer

N3197924568L