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Artikel 14 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1978

Artikel 14

Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien in Angelegenheiten dieses Abkommens findet in ihrer Staatssprache statt, wobei nach Möglichkeit jeweils eine Übersetzung in die Staatssprache der anderen Vertragspartei anzuschließen ist.

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