Artikel 11
Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel auch in Verfahren vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei.
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