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ARTIKEL XXII Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1978

ARTIKEL XXII

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER TEILNEHMER

Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug auf Sonderziehungsrechte nach anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernommen werden, verpflichtet sich jeder Teilnehmer, mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten nach diesem Übereinkommen zu erleichtern und um das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40040938

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