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§ 1 Internationale Finanz-Corporation - Kapitalanteile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.1978

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Finanz-Corporation 4 531 Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar zu zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

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