§ 1
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Finanz-Corporation 4 531 Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar zu zeichnen.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)