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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling 500 Jahre Münzstätte Hall“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat eine Nachbildung des Probetalers von Weidenpusch aus der Zeit um 1480, umrahmt von der Inschrift

„EUROPA CENTENNIUM QUINTUM MONETAE CIVITATES HALAENSIS

TIROLENSIS HOC ANNO CELEBRAT 1977“ in abgekürzter Form zu tragen; zwischen Anfang und Ende der Inschrift sind die Wappen von Hall und Antwerpen zu setzen.

(2) Die andere Seite hat die Zahl „100“, das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer in dreizeiliger Anordnung sowie als Umschrift die Worte „Republik Österreich“, „Hundert Schilling“ und die Jahreszahlen „1477-1977“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10004261

Dokumentnummer

NOR12046681

alte Dokumentnummer

N3197720797J

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