§ 8.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10004257
Dokumentnummer
NOR12055250
alte Dokumentnummer
N3199657103J
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