Artikel 23
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10004255
Dokumentnummer
NOR12046704
alte Dokumentnummer
N3197726719L
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