Kapitel V
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren, sofern diese nicht die Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10004255
Dokumentnummer
NOR12046695
alte Dokumentnummer
N3197726710L
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